Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verantwortlicher
Mediatec GmbH
Erfurter Str. 6
85386 Eching
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Vertreten durch
Geschäftsführer: Andreas Wilhelm
Prokurist: Jörg Pommeranz
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Kontakt
Telefon: 089 32729390
Telefax: 089 327293929
E-Mail: info@mediatec-muenchen.de
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Version: 1.2
Stand: 26.11.2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und den Verleih von Veranstaltungstechnik, die technische Produktion und Durchführung von Veranstaltungen sowie den Verkauf von neuen und gebrauchten Gegenständen. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
Allgemeine Bedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Leistungen der Mediatec GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Mediatec GmbH deren Geltung schriftlich bestätigt hat.
(2) Mit Übernahme, Nutzung oder Bezahlung der Leistungen gelten diese AGB als angenommen.
(3) Die besonderen Bedingungen der §§ 12 und 13 gelten ergänzend je nach Vertragsart (Miete, Werkvertrag, Kaufvertrag). Sie gelten sinngemäß auch für nicht ausdrücklich genannte Vertragsvarianten.
§ 2 Angebot; Zustandekommen des Vertrages; Leistungsänderung
(1) Die Angebote der Mediatec GmbH sind — auch bezüglich der Preisangaben — freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung der Mediatec GmbH.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nicht Vertragsinhalt oder Vertragsbestandteil, es sei denn es wird ausdrücklich anderes vereinbart.
(3) Die Angestellten der Mediatec GmbH oder freie Mitarbeiter der Mediatec GmbH, die für die Durchführung und/oder Organisation des Projekts beauftragt sind, sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den ursprünglichen Vertrag hinausgehen.
(4) Der Kunde wird alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig selbst einholen. Die erforderlichen Unterlagen hierfür müssen eigenverantwortlich beschafft werden. Die Mediatec GmbH haftet nicht für die Erteilung der notwendigen Genehmigungen.
(5) Kosten, die dadurch entstehen, dass unvorhergesehene Änderungen vorgenommen werden müssen oder der Kunde erforderliche Genehmigungen nicht eingeholt, oder notwendige bauliche Maßnahmen nicht vorgenommen, oder etwaige vereinbarte oder notwendige Vorbereitungsmaßnahmen nicht getroffen hat, hat der Kunde gesondert zu tragen, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Mediatec GmbH dadurch keine weiteren Kosten entstanden sind.
(6) Die Mediatec GmbH kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert, aber durch andere vergleichbare Geräte ersetzt werden können.​
(7) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Mediatec GmbH, insbesondere dann, wenn die Mediatec GmbH Gegenstände von Dritten zumieten muss. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Mediatec GmbH zu vertreten ist, insbesondere dann, wenn die Mediatec GmbH bei einer Drittfirma Gegenstände zumietet oder zubestellt, die für die Durchführung des Vertrages mit dem Kunden dienen (kongruentes Deckungsgeschäft). Die Mediatec GmbH wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden die eventuell bereits erbrachte Gegenleistung zurückerstatten. Bei höherer Gewalt gilt § 7.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) In Rechnung gestellte Leistungen sind 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
(2) Die Mediatec GmbH ist berechtigt, vor Beginn des Projektes 50 % der zu erwartenden Auftragssumme als Akonto einzufordern; hierauf wird der Kunde bereits im Rahmen der Angebotserstellung hingewiesen. Die Restzahlung erfolgt nach Rechnungsstellung innerhalb von 30 Tagen.
(3) Die Mediatec GmbH ist darüber hinaus berechtigt vom Kunden die Hinterlegung einer Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte zu verlangen.
(4) Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Kunden. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(5) Bei Teilleistungen steht der Mediatec GmbH das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
(6) Die Forderungen der Mediatec GmbH werden alle unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gut geschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder der Mediatec GmbH Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern.
(7) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die die Mediatec GmbH nicht zu vertreten hat, oder erklärt die Mediatec GmbH den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits nachweislich angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des Auftragswertes zu vergüten. Bis sechs Wochen vor Aufbaubeginn ist eine Stornierung kostenfrei möglich; bereits nachweislich entstandene Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag ab drei Wochen vor Aufbaubeginn, so werden 50 % des vereinbarten Auftragswertes fällig, ab drei Tagen vor Aufbaubeginn 100 % des vereinbarten Auftragswertes. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.
(8) Erfüllungsort für die Zahlung ist Eching.
(9) Der Preis ist in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung der Mediatec GmbH bestimmt. Die Mediatec GmbH ist jedoch berechtigt Fremdlohn-, Fracht-, Transport- oder Materialkostenerhöhungen, sowie Mietdauerüberschreitungen oder verspätete Rückgaben, die beim Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt waren und die nicht von der Mediatec GmbH zu vertreten sind, in Rechnung zu stellen. Insofern Folgeprojekte davon betroffen sind, behält sich die Mediatec GmbH vor, die entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(10) Sofern seitens des Auftraggebers keine abweichende Rechnungsadresse mitgeteilt wurde, gilt die in der Auftragsbestätigung angegebene Adresse zugleich als Rechnungsadresse. Für nachträgliche Änderungen an Rechnungen, die nicht von der Mediatec GmbH zu vertreten sind, behält sich die Mediatec GmbH vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu erheben.
(11) Wenn der Mediatec GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist sie berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn die Mediatec GmbH Schecks angenommen hat. In diesem Fall kann die Mediatec GmbH auch von dem Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben zu sich oder dem Vertragspartner macht, die die Kreditwürdigkeit des Kunden bedingen.
(12) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist zudem zur Minderung und Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(13) Der Kunde ist auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Veranstaltung aus Gründen, die die Mediatec GmbH nicht zu vertreten hat, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder ähnlichem erfolgt.
§ 4 Urheberrecht und andere Schutzrechte
(1) Alle Rechte, die die Mediatec GmbH bei dem Projekt selbst, bei dessen Vorbereitung oder Durchführung erwirbt, verbleiben bei der Mediatec GmbH. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Konzeptes des Projektes oder eines einzelnen oder mehrerer Teile hiervon und gilt auch, wenn die Rechte vor- oder außervertraglich erworben sind, ohne dass es zu einem Vertragsschluss gekommen ist oder wenn von dem Vertrag zurückgetreten oder er auf andere Weise beendet wurde.
(2) Der Kunde versichert und steht dafür ein, dass er über sämtliche von ihm genutzten oder der Mediatec GmbH zur Nutzung überlassenen Rechte frei verfügen darf und dass diese frei von jeglichen Rechten Dritter (insbesondere Urheberrechte, Rechte am eigenen Bild, Markenrechte, Namensrechte oder sonstige Rechte) sind. Bei Bildnissen versichert der Kunde, dass ins besondere abgebildete Personen oder Eigentümer oder sonst Berechtigte von abgebildeten Objekten oder Gegenständen mit der Veröffentlichung einverstanden sind und dass seiner Kenntnis nach keine Rechte Dritter bestehen, die eine Nutzung der Bildnisse einschränken oder ausschließen.
(3) Der Kunde stellt die Mediatec GmbH von etwaigen Ansprüchen Dritter bei Verletzung von Schutzrechten frei, es sei denn, der Kunde hat die Mediatec GmbH nicht zu deren Nutzung veranlasst.
§ 5 Kündigung aufgrund Gefahrenlage
(1) Die Mediatec GmbH kann bei einer erhöhten und/oder nicht vorhergesehenen Gefahrenlage den Vertrag kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch und insbesondere, wenn (a) der Kunde Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit der Besucher oder anderer Beteiligter insbesondere nach bau- oder polizeirechtlichen Vorschriften dienen oder dienen würden, oder (b) Mängel, die der Kunde zu vertreten hat, festgestellt würden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder (c) der Kunde Umstände verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder der Mitarbeiter oder Gehilfen der Mediatec GmbH von Bedeutung sind.
(2) Die Mediatec GmbH kann den vereinbarten Betrag sofort insgesamt fällig stellen; dies gilt nicht, sofern der Mediatec GmbH noch keine Kosten angefallen sind oder der Kunde nachweisen kann, dass die Mediatec GmbH anderweitig einen Vertrag zu vergleichbaren Bedingungen geschlossen hat.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Mediatec GmbH auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der Mediatec GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen.
(2) Gegenüber Unternehmern haftet die Mediatec GmbH bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Mediatec GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei zurechenbarem Verlust des Lebens des Kunden.
(4) Die Mediatec GmbH ist im Besitz einer Haftpflichtversicherung. Ist der Kunde Unternehmer, ist die Haftung der Mediatec GmbH summenmäßig auf die Versicherungssumme begrenzt.
(5) Die Mediatec GmbH haftet im Falle des Absatzes 4 subsidiär in dem Fall, in dem eine Schadensmaximierung, ein Selbstbehalt, eine Deckungsbeschränkung, ein Serienschaden oder ein Risikoausschluss der Versicherung zum Tragen kommt und wenn die Deckung der Versicherung zur adäquaten Schadenskompensation bei vorhersehbaren Schäden nicht ausreicht, sofern die Deckungssumme überschritten ist.
§ 7 Höhere Gewalt
(1) Erbringt die Mediatec GmbH ihre Leistungen aufgrund von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nicht zu vertretender, unvorhergesehener, unvermeidbarer oder außergewöhnlicher Umstände (z.B. Beschaffungs- oder Lieferstörungen; Streik; Aussperrung) bei einem eingeschalteten Dritten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vorlagen und nicht zu einer lediglich vorübergehenden und daher hinzunehmenden Leistungsverzögerung führen, nicht, so wird die Mediatec GmbH von ihrer Leistungspflicht frei. Wurden im Hinblick auf die Erbringung der Leistung bereits Zahlungen durch den Kunden vorgenommen, so sind diese von der Mediatec GmbH zurückzuerstatten. Für bereits erbrachte Leistungen im Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt kann die Mediatec GmbH jedoch den auf diese Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung verlangen. Im Übrigen bestehen Ansprüche für beide Parteien in diesen Fällen nicht.
(2) Die Mediatec GmbH wird den Kunden in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
§ 8 Datenschutz
Daten des Kunden werden in EDV-Anlagen in Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
§ 9 Gerichtsstand
Freising ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
§ 10 Anwendbares Recht; Teilnichtigkeit
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Zusätzliche Bedingungen
§ 11 Besondere Bedingungen nach Art des Vertrags
Zusätzlich zu diesen Allgemeinen Bedingungen gelten die folgenden, Besonderen Bedingungen je nach Art des mit der Mediatec GmbH geschlossenen Vertrages (Mietvertrag, Werkvertrag, Kaufvertrag).
§ 12 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag Mediatec GmbH ist Vermieter
A. Geltung der besonderen Bedingungen bei Miete
(1) Die folgenden Bedingungen B — I gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen, wenn der Kunde Mieter im Rahmen eines Mietvertrages ist, insbesondere wenn (a) er die Mietsachen bei der Mediatec GmbH abholt oder (b) die Mediatec GmbH oder ein beauftragter Dritter die Mietsachen abliefert, der Kunde aber die Mietsachen selbst aufbaut und betreibt.
(2) Handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der z.B. Bestandteile eines Mietvertrages und eines Werkvertrages enthält, so gelten die Besonderen Bestimmungen jeweils für die Bestandteile des Vertrages, die mietvertraglichen Regelungen unterfallen.
(3) Diese besonderen Bedingungen gelten sinngemäß auch dann, wenn ein Preis nicht vereinbart ist (z. B. bei unentgeltlicher Leihe).
(4) Soweit die Mediatec GmbH Mieter und der andere Teil Vermieter ist, gelten die nachfolgend in § 13 genannten besonderen Bedingungen.
B. Obhutspflichten des Mieters
(1) Die überlassenen, vermieteten oder verliehenen Gegenstände dürfen vom Mieter nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck und innerhalb der vertraglichen Zeitdauer genutzt werden. Der Mieter garantiert die pflegliche Behandlung der Gegenstände.
(2) Der Mieter haftet ab dem Eintreffen oder dem Überlassen der Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und Beschädigungen, die außerhalb einer normalen Beanspruchung liegen.
(3) Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände jederzeit ausreichend zu bewachen. Dies gilt insbesondere bei einer Gefahrenlage.
C. Instandhaltung; Reparatur
Die Gegenstände werden dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Mieter ist bei einer Vertragsdauer von mehr als 24 Stunden verpflichtet, übliche Instandhaltungsmaßnahmen an den Gegenständen sowie Reparaturen an den Gegenständen vorzunehmen, um bei einer Weiternutzung der Gegenstände einen sich ausweitenden Mangel zu vermeiden.
D. Strom
Die Mediatec GmbH benennt auf Wunsch des Mieters in seinem Angebot den erforderlichen Strombedarf für die vermietete Anlage, den der Mieter auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat. Der Mieter ist verantwortlich und stellt der Mediatec GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern ein Schaden durch mangelhafte oder zu geringe Stromzufuhr entsteht, sofern nicht die Mediatec GmbH den Schaden durch fehlerhafte Angaben verursacht hat. Dies gilt nicht, wenn der Kunde unvollständige Angaben an die Mediatec GmbH übermittelt hat.
E. Lärm; Lautstärke; Anwohner
(1) Die Mediatec GmbH weist darauf hin, dass entsprechende Lärmschutzvorschriften einzuhalten sind. Die Mediatec GmbH bietet grundsätzlich entgeltliche Lärmschutzvorrichtungen an. Nimmt der Mieter diese nicht an, so stellt er die Mediatec GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei, die die Mediatec GmbH aufgrund von Lärmschutzverstößen in Anspruch nehmen.
(2) Die Mediatec GmbH ist — außer bei Inanspruchnahme des Mieters der angebotenen
Lärmschutzvorrichtungen durch die Mediatec GmbH — nicht verantwortlich, wenn aufgrund polizeilicher oder behördlicher Anordnung die Veranstaltung abgebrochen oder die Mietdauer verkürzt werden muss.
(3) Wird ein Dritter durch Verstoß gegen die Lärmschutzvorschriften verletzt oder sonst geschädigt, stellt der Mieter die Mediatec GmbH bei einer Inanspruchnahme durch den Dritten frei, sofern nicht die Mediatec GmbH durch gesonderten Vertrag mit der Einhaltung der Lärmschutzvorschriften beauftragt war. Dies gilt auch und insbesondere, wenn der Mieter die Vorgaben der auftretenden Künstler befolgt und diese aber nicht den gängigen Vorschriften entsprechen.
F. Abholung; Rückgabe; Rücknahme
(1) Der Mieter holt die Gegenstände bei der Mediatec GmbH ab und sorgt für einen sicheren und ordnungsgemäßen Transport. Aufgrund gesonderter Vereinbarung transportiert die Mediatec GmbH die Gegenstände an den vom Kunden gewünschten Ort.
(2) Ist der Rücktransport durch die Mediatec GmbH nicht vereinbart, hat der Mieter die Gegenstände pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig und gereinigt zurückzugeben. Verspätete Rückgabe setzt den Mieter unmittelbar in Verzug.
(3) Erfolgt die Rückgabe verspätet, hat der Mieter diejenigen Kosten zu tragen, die die Mediatec GmbH durch die verspätete Rücknahme und den Verzug des Mieters entstehen. Das gleiche gilt, wenn die Gegenstände nicht gereinigt sind und vor der Weitergabe an einen anderen Kunden gereinigt werden müssen.
G. Rechte des Mieters wegen Mängeln
(1) Die Mediatec GmbH haftet für Mängel der Mietsache, die bereits bei Abschluss des Vertrages vorhanden waren, nur, wenn der Mediatec GmbH das Verschulden zur Last fällt.
(2) Die Mängelhaftung erstreckt sich nicht auf solche Schäden und/oder Störungen, die dadurch verursacht werden, dass der Mieter schuldhaft gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
(3) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Anspruch auf Schadenersatz ausgeschlossen. Dies gilt nicht für verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
(4) Offensichtliche Mängel, insbesondere eine Falsch- oder Zuwenig Lieferung, sind vom Mieter unverzüglich zu rügen.
(5) Der Mieter ist außerdem verpflichtet, Mängel, die bei vertragsgemäßer Nutzung auftreten der Mediatec GmbH unverzüglich schriftlich zu melden, um einen weitergehenden Schaden zu vermeiden.
(6) Mängelhaftungsansprüche setzen außerdem eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter voraus, es sei denn, dass der Mieter nachweisen kann, dass der Mangel unabhängig von der tatsächlichen Nutzung eingetreten ist.
(7) Ist die Mediatec GmbH auf Grund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass der Mieter einen Mangel nachgewiesen hat, kann die Mediatec GmbH Vergütung des Aufwands verlangen.
§ 13 Besondere Bedingungen bei Mietvertrag Mediatec GmbH ist Mieter
A. Rückgabe
(1) Die Mediatec GmbH haftet nicht für eine verspätete Rückgabe, sofern sie die Verspätung nicht zu vertreten hat.
(2) Die Mediatec GmbH wird den Vermieter unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Verspätung eintreten wird. Eine Benachrichtigung ist entbehrlich, wenn der Vermieter eigene Beschäftigte auf der Veranstaltung bzw. der Baustelle eingesetzt hat und diese zum Zeitpunkt der Benachrichtigung noch vor Ort sind. Ausreichend ist dann die Absprache mit den Beschäftigten des Vermieters vor Ort.
B. Austausch und Ersatz
Der Vermieter ist nur bei Zustimmung von der Mediatec GmbH berechtigt, die gemieteten Gegenstände auszutauschen und anderweitig zu ersetzen. Die Mediatec GmbH wird die Zustimmung erteilen, sofern durch den Austausch bzw. Ersatz der Zweck und die vertragsgemäße Ausführung der Veranstaltung nicht gefährdet sind.
